Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Gefälligkeitsempfänger
Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gefälligkeitsempfänger“ sind anwendbar auf die Beziehungen zwischen dem Verein und dem Gefälligkeitsempfänger.
1. Begriffsbestimmungen
Angebot: Die vom Gastronomie-Betrieb angebotenen Produkte und Dienstleistungen, die durch den Gefälligkeitsempfänger über die Plattform beim Gastronomie-Betrieb bestellt werden können.
Bestellung: Die Bestellung einer Anzahl von Essen bei einem Gastronomie-Betrieb über den Verein durch den Gefälligkeitsempfänger.
Gefälligkeitsempfänger : Jedes Krankenhaus, mit dem kooperiert wird.
Plattform: Die Webseite(n), Apps und Tools, die von Verein zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Webseite, soweit eine solche vom Gastronomie-Betrieb genutzt wird.
Gastronomie-Betrieb: Ein Unternehmen, das Mahlzeiten, Getränke und damit verwandte Produkte zubereitet und verkauft, und das die Plattform zum Abschluss von Verträgen über Angebote sowie zu deren Bezahlung nutzt.
Service: Die Darstellung verfügbarer Angebote von Gastronomie-Betriebe und die Übermittlung von Bestellungen an das betreffende Gastronomie-Betrieb und/oder die Zahlungsabwicklung zwischen Gastronomie-Betrieb und Gefälligkeitsempfänger. Die unter dem Vertrag vom Gastronomie-Betrieb zu erbringenden Leistungen sind hingegen nicht Teil des Service vom Verein.
Verein: Children-First e.V. mit Sitz in Renningen, Vereinsregisternummer: VR 723014
Vertrag: Eine Vereinbarung zwischen dem Gefälligkeitsempfänger und dem Restaurant bezüglich einer Bestellung inklusive Lieferung, unabhängig davon ob eine Zahlungsverpflichtung Teil der Vereinbarung ist oder nicht. Parteien dieser Vereinbarung sind das Krankenhaus und das Restaurant, nicht jedoch der Verein.
2. Rechtsnatur des Service
- Der Service ist ein reines Gefälligkeitsverhältnis, aus dem keinerlei vertragliche Verpflichtungen für den Verein entstehen.
- Das Angebot des Service stellt kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
- Der Service ist ein vom Vertrag unabhängiges Gefälligkeitsverhältnis.
- DER VEREIN ERHÄLT KEINERLEI GEGENLEISTUNG FÜR DEN SERVICE.
3. Anwendbarkeit
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gefälligkeitsempfänger sind nur auf den Service anwendbar.
- Der Verein ist nicht für das Angebot und/oder den Vertrag zwischen dem Gefälligkeitsempfänger und dem Gastronomie-Betrieb verantwortlich. Gegebenenfalls gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastronomie-Betriebs zusätzlich für das Angebot und den Vertrag.
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden nur Anwendung auf Gefälligkeitsverhältnisse des Vereins gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
4. Angebote
- Durch die Aufgabe einer Bestellung schließt der Gefälligkeitsempfänger einen Vertrag mit dem Gastronomie-Betrieb über die Lieferung des vom Gefälligkeitsempfänger ausgewählten Angebots.
- Das auf der Plattform veröffentlichte Angebot wird im Namen des jeweiligen Gastronomie-Betriebs veröffentlicht. Der Verein überprüft nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Angebots.
- Der Gastronomie-Betrieb verwendet gegebenenfalls Zutaten und Zusatzstoffe für Speisen und Getränke, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können.
Der Gefälligkeitsempfänger ist dazu verpflichtet sich aufgrund von Lebensmittelallergien über verwendete Allergene zu informieren, bevor er eine Bestellung aufgibt.
5. Vertrag zwischen dem Restaurant und dem Gefälligkeitsempfänger
- Der Vertrag zwischen dem Gastronomie-Betrieb und dem Gefälligkeitsempfänger kommt wirksam zustande, sobald der Gefälligkeitsempfänger die Bestellung aufgibt und am Ende des Bestellvorgangs auf der Plattform die Schaltfläche „Jetzt Bestellen“ anklickt.
- Der Gastronomie-Betrieb ist im Wege eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts berechtigt, die Bestellung zu stornieren, wenn das Angebot nicht mehr verfügbar ist, wenn der Gefälligkeitsempfänger falsche Kontaktinformationen angegeben hat oder wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
- Der Gefälligkeitsempfänger ist im Wege eines vertraglich vereinbarten Rücktrittrechts berechtigt, bis zu 24 Stunden vor Auslieferung seiner Bestellung diese zu stornieren.
- Der Verein übernimmt keine Haftung für die Ausführung des Vertrages.
6. Zahlung
- Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen Gastronomie-Betrieb und Gefälligkeitsempfänger entsprechend den Bestimmungen aus vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gefälligkeitsempfänger“ entsteht auf Seiten des Genfälligkeitsempfängers eine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Gastronomie-Betrieb in der vereinbarten Höhe.
Um jeden Zweifel auszuschließen: Wenn ein Schenkungsvertrag vorliegt, besteht keine Zahlungsverpflichtung. Diese Klausel 6 schließt das Vorliegen eines Schenkungsvertrags nicht aus. Die Rechtsnatur des Vertrags bestimmt sich allein danach, ob eine Zahlungsverpflichtung vereinbart wurde, oder nicht. - Der Gefälligkeitsempfänger ist berechtigt, die Zahlung über den Service abzuwickeln.
- Der Verein ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zahlung für den Gefälligkeitsempfänger zu leisten.
7. Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Verein verarbeitet unter Umständen personenbezogene Daten in Bezug auf den Gefälligkeitsempfänger. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Datenschutzerklärung.
8. Haftung des Vereins
- Der Verein haftet nicht für das Angebot, die Durchführung des Vertrags und/oder die Erreichbarkeit der Plattform.
- Im Übrigen haftet der Verein wie folgt:
- Der Verein haftet jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in folgenden Fällen auf Aufwendungs- und Schadensersatz (im Folgenden in dieser Ziffer 5: „Schadensersatz“): Bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder bei arglistiger Täuschung, in Fällen grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie durch der Verein sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung.
- Der Verein haftet außerdem bei der schuldhaften Verletzung sog. Kardinalpflichten auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Kardinalpflichten in diesem Sinn sind alle Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sowie alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gefälligkeitsempfänger regelmäßig vertrauen darf. Soweit jedoch die Verletzung einer Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führte, sind Ansprüche auf Schadensersatz der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Um jeden Zweifel auszuschließen: Diese Klausel 8(2)(b) bedeutet nicht, dass es zwingend Kardinalpflichten gibt, insbesondere nicht, dass es sich bei dem Service nicht um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt. - IM ÜBRIGEN SIND ANSPRÜCHE DES GEFÄLLIGKEITSEMPFÄNGERS AUF SCHADENSERSATZ GEGEN DEN VEREIN – GLEICH AUS WELCHEM RECHTSGRUND, INSBESONDERE WEGEN SACHMANGEL , RECHTSMANGEL UND/ODER VERLETZUNG VON ANDEREN PFLICHTEN AUS EINEM SCHULDVERHÄLTNIS ODER AUS EINEM VORVERTRAGLICHEN SCHULDVERHÄLTNIS (Z.B. I.S.V. § 311 ABS. 2 BGB) DURCH DEN VEREIN, SEINE GESETZLICHE VERTRETER, MITARBEITER ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN, AUS §311 A BGB ODER AUS UNERLAUBTER HANDLUNG – AUSGESCHLOSSEN.
- Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Vereins eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vereins.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Gefälligkeitsempfängers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Ein Ausschluss oder eine Beschränkung von Ansprüchen des Gefälligkeitsempfängers auf Verzugszinsen oder auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Ansprüche des Gefälligkeitsempfängers auf Schadensersatz verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Fristbeginn.
- Ansprüche des Gefälligkeitsempfängers auf Schadensersatz umfassen nur den typischen, vorhersehbaren Schaden, insbesondere sind Mangelfolgeschäden nicht vom Schadensersatz umfasst.
- Ansprüche des Gefälligkeitsempfängers auf Schadensersatz sind auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 begrenzt.
- Die vorstehenden Ziffern (h) und (i) wirken sich nicht auf die Begründung der Haftung, sondern nur auf ihre Ausfüllung aus.
9. Sonstiges
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
- Der Ort des Gerichtsstands ist Stuttgart.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder Teile hiervon) unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen.